Mit mehr als 900 Mitarbeitern zählt die OeNB zu den schlanksten Notenbanken im ESZB-Vergleich. Die Bereiche sind in acht Hauptabteilungen zusammengefasst, die wiederum vier Ressorts zugeteilt sind. Die Organe der OeNB sind die Generalversammlung, der Generalrat und das Direktorium.
Die Generalversammlung
entspricht der Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften.Sie genehmigt u. a. den Jahresabschluss, entscheidet über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und die Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteils. Außerdem ist sie für die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrats und der Rechnungsprüfer zuständig.
Der Generalrat
überwacht jene Geschäfte der OeNB, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen, und berät das Direktorium bei Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik. Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölfweiteren Mitgliedern. Präsident, Vizepräsident und sechs weitere Mitglieder werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die restlichen sechs Mitglieder des Generalrats werden von der Generalversammlung gewählt.
Das Direktorium
leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der OeNB. Bei der Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB ist das Direktorium unabhängig, hat aber entsprechend den Leitlinien und Weisungen des EZB-Rates zu handeln.
Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern. Die Direktoriumsmitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Die Bestimmungen, die im Nationalbankgesetz für die Beschlussorgane der OeNB festgehalten sind, zeigen deutlich, wie viel Gewicht dem Schutz vor Eingriffen von außen beigemessen wird:
Die Mitglieder des Direktoriums dürfen keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
Die Mitglieder des Generalrats und des Direktoriums können nur aus ganz bestimmten, im Nationalbankgesetz aufgelisteten Gründen vor Ablauf ihrer fünfjährigen Amtszeit abberufen werden. Das soll willkürlichen, vorzeitigen Amtsenthebungen vorbeugen.
Der Gouverneur ist in seiner Funktion als EZB-Ratsmitglied weder an Beschlüsse des Generalrats noch des Direktoriums gebunden.
„Beschlüsse und Entscheidungen der OeNB werden von Generalversammlung, Generalrat und Direktorium gefasst. An der Spitze des Direktoriums steht der Gouverneur. Als Mitglied des EZB-Rats ist er gleichzeitig ein Entscheidungsträger des Eurosystems.“
OeNB Organisationsplan
Stand per 1. September 2009