Präambel
Dieser Verhaltenskodex stellt eine zusammenfassende und verbindliche Leitlinie für alle in der OeNB in Form eines Dienstverhältnisses beschäftigten Personen dar. Im Folgenden wird dieser Adressatenkreis generell als „Mitarbeiter“ bezeichnet; selbstverständlich sind damit Damen und Herren gleichermaßen und, wenn nicht separat erwähnt, auch alle Führungskräfte mit eingeschlossen.
Die in Teil I normierten Bestimmungen gelten sowohl für die Mitglieder des Direktoriums als auch für alle anderen Mitarbeiter. Teil II des Kodex richtet sich ausschließlich an die Mitglieder des Direktoriums.
Der Verhaltenskodex dient vor allem als internes Regelwerk für die Mitarbeiter. Er gibt aber auch im Hinblick auf die vielfältigen Außenbeziehungen der OeNB allen Kunden, Geschäftspartnern und nicht zuletzt der Öffentlichkeit Auskunft über jene grundsätzlichen Verhaltensweisen, die sie im Kontakt mit der OeNB von deren Mitarbeitern erwarten können.
Sämtliche, bereits in Geltung stehenden Normen wie z. B. die Dienstbestimmungen der OeNB, spezielle Dienstvorschriften oder Regelungen in Arbeitsverträgen, bleiben durch diesen Kodex unberührt und sind von den Mitarbeitern im einzelnen zu beachten.
Der Verhaltenskodex wurde vom Direktorium der OeNB beschlossen, dem Generalrat zur Information vorgelegt und ist allen Mitarbeitern mit dem Auftrag zur verbindlichen Einhaltung zur Kenntnis zu bringen.
Teil I
1. Grundsätzliche Verhaltensweisen
Die Mitarbeiter der OeNB sind sich der besonderen Verantwortung für die Notenbank der Republik Österreich zu arbeiten, jederzeit bewusst. Sie bekennen sich zur Verpflichtung, ihre Tätigkeit zum Nutzen der OeNB, der Republik Österreich und zur erfolgreichen Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bestmöglich auszuüben.
Die jeweils den Mitarbeitern zugewiesenen Verantwortungsbereiche und Aufgaben werden mit Engagement, Loyalität und unter Einhaltung der im Finanzdienstleistungssektor üblichen Berufsstandards erfüllt.
1.1 Einhaltung von Gesetzen
Die professionelle Aufgabenerfüllung ist unter Beachtung der jeweils relevanten Gesetze, wie z. B. Nationalbankgesetz (NBG) oder Bankwesengesetz (BWG) durchzuführen. In gleicher Weise sind die von der Europäischen Zentralbank (EZB) verfügten Rechtsinstrumente (insbesondere Leitlinien der EZB) zu erfüllen. Weiters sind von der Bankleitung erlassene Verfügungen und Weisungen für die Mitarbeiter bindend.
Aber auch das private Verhalten der Mitarbeiter hat sich im Einklang mit den rechtlichen und gesellschaftlichen Normen der Republik Österreich zu befinden. Von den Mitarbeitern wird erwartet, dass sie ihren privatrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und alles unterlassen, was dem Ansehen der OeNB abträglich sein könnte.
1.2 Umgang mit Kunden
Die Mitarbeiter der OeNB verstehen sich als Serviceleister im Dienst einer Institution, der besondere Aufgaben in der Wirtschafts- und Währungspolitik übertragen worden sind.
Daher werden alle diesbezüglichen von der OeNB abzuwickelnden Geschäfte und an die Bank heran getragenen Anliegen und Anfragen freundlich, rasch und kompetent erledigt.
Auch bei Fragestellungen die nicht in den Zuständigkeitsbereich der OeNB fallen, sind die jeweils angesprochenen Mitarbeiter bemüht, dem Auskunftsuchenden freundlich zu begegnen und – wenn immer möglich – bezüglich der richtigen Ansprechstelle zu beraten.
1.3 Gleichbehandlung
Sowohl in den Innenbeziehungen (Kollegenschaft) als auch in den Außenbeziehungen (Kunden, Geschäftspartner) werden seitens der Mitarbeiter keine wie immer gearteten unsachlichen Bevorzugungen bzw. Diskriminierungen gegenüber anderen Menschen geäußert, unterstützt oder geduldet. Dies gilt insbesondere für Diskriminierungen aufgrund von Herkunft, Rasse, religiöser Überzeugung, Geschlecht, körperlicher und geistiger Behinderung, anderen Weltanschauungen und politischer Einstellung – sofern das öffentliche Bekenntnis letzterer nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist.
Die Mitarbeiter haben alle Formen von unzulässigen Beeinträchtigungen anderer Mitarbeiter zu unterlassen. Sexuelle Belästigung und Mobbing, körperliche, verbale und non-verbale Attacken und Beleidigungen haben in der OeNB nicht vorzukommen und werden nicht toleriert.
1.4 Beziehungen zwischen Führungskräften und Mitarbeitern
Führungskräfte haben Anspruch auf Loyalität und bestmögliche Aufgabenerfüllung durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter. Ihren Weisungen, Vorgaben und Richtlinien ist nachzukommen.
Desgleichen haben die unterstellten Mitarbeiter ebenfalls das Recht auf Loyalität sowie auf Unterstützung seitens ihrer Führungskräfte. Dazu gehören auch Hilfestellung in Problemsituationen und die von den Führungskräften zu schaffenden Rahmenbedingungen für ein angemessenes Arbeitsumfeld (Sorgfaltspflicht der Vorgesetzten). Jedem Mitarbeiter soll nur jene Leistung in qualitativer und quantitativer Hinsicht abverlangt werden, die von ihm aufgrund seiner Ausbildung, Erfahrung und Position in der OeNB üblicherweise erwartet werden kann.
Bei eventuellen Konflikten bemühen sich Führungskräfte und Mitarbeiter um sachliche Lösungen im Rahmen eines korrekten Gesprächsklimas.
1.5 Datenschutz, Vertraulichkeit; Medienkontakte
Um ihren Aufgaben nachkommen zu können, benötigt die OeNB zahlreiche Daten aus Österreichs Wirtschaft, darunter auch viele vertrauliche Informationen über Kreditinstitute und Unternehmungen. Diese müssen sich auf einen sorgsamen Umgang mit dem Datenmaterial durch die Mitarbeiter der OeNB verlassen können. Ebenso unterliegen bankeigene Schriftstücke, Informationen und Datenmaterial grundsätzlich einer vertraulichen Behandlung. Die Mitarbeiter messen dem Datenschutz und der beruflichen Schweigepflicht eine besondere Bedeutung bei.
Bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist auch die Amtsverschwiegenheit strikt zu beachten.
Nur der Bankleitung und den eigens dazu autorisierten Mitarbeitern ist es vorbehalten, sich gegenüber Medien in Bezug auf die OeNB zu äußern. Interviews, Vorträge und selbständige Veröffentlichungen über Geschäfte, Datenbestände und sonstige innerbetriebliche Angelegenheiten sind den Mitarbeitern nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
1.6 Nebenberufliche Tätigkeiten, Interessenskonflikte
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung der Personalabteilung mitzuteilen. Diese kann unter Angabe von Gründen die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit untersagen.
Darüber hinaus haben die Mitarbeiter jegliches Verhalten zu unterlassen, das geeignet wäre ihre Tätigkeit und Pflichten in der OeNB zu Gunsten privater Interessen zu beeinträchtigen (siehe auch Absatz 2.5).
1.7 Umgangsformen und äußeres Erscheinungsbild
In der OeNB wird auch dem Auftreten der Mitarbeiter, sowohl gegenüber externen Personen als auch untereinander, wesentliche Bedeutung beigemessen. Ein einwandfreier und höflicher Umgangston wird als selbstverständlich vorausgesetzt.
Mitarbeiter, die im ständigen oder fallweisen Kontakt mit Kunden und Geschäftspartnern stehen, achten besonders auf ihr äußeres Erscheinungsbild. Aber auch alle anderen Mitarbeiter haben ihre Kleidung im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Notenbank entsprechend abzustimmen. Typische Sport– bzw. besonders legere Freizeitkleidung sind während der Arbeitszeit generell zu vermeiden.
1.8 Sonstige Verhaltensnormen
Die Konsumation von alkoholischen Getränken während der Dienstzeit hat grundsätzlich zu unterbleiben. Davon ausgenommen sind kleinere Mengen im gesellschaftlich üblichen Rahmen, z. B. bei Geschäftsessen, festlichen Anlässen, etc. In diesem Punkt wird besonders an die Eigenverantwortung der Mitarbeiter appelliert.
Die Möglichkeit, den von der Bank zur Verfügung gestellten Internetzugang bzw. die E-Mail Adresse auch für private Zwecke fallweise und in beschränktem Ausmaß zu verwenden, darf von den Mitarbeitern nicht missbraucht werden. Im Besonderen ist der Aufruf von Internetseiten bzw. der elektronische Versand von pornographischen oder extremen politischen Inhalten ausdrücklich verboten. Es versteht sich von selbst, dass auch alle anderen diesbezüglichen Aktivitäten, wie z. B. die Mitnahme bzw. Weitergabe von Druckwerken mit anstößigen Inhalten in der Bank, ebenso strikt untersagt sind.
2. Besondere Verhaltensweisen in finanziellen Belangen
Mit den Leitworten „Stabilität, Sicherheit und Vertrauen“ hat die OeNB immer signalisiert, dass sie und ihre Mitarbeiter die Verantwortung im Umgang mit Geld und Geldwerten im öffentlichen Interesse und daher mit höchster Sorgfalt wahrnehmen.
Zu Recht wird von den Notenbank-Mitarbeitern in finanziellen Angelegenheiten ein hohes Maß an Genauigkeit und Sensibilität erwartet.
2.1 Umgang mit Bargeld
Alle Mitarbeiter, die Verantwortung für Kassen, Tresore und Geldbearbeitung im Allgemeinen tragen, unterliegen eigens dafür geschaffenen Vorschriften. Unabhängig von der Höhe der Beträge werden von den Mitarbeitern die Sicherheits-, Aufbewahrungs-, und Aufzeichnungspflichten genau angewendet. Eventuelle Fehlbeträge – ausgenommen echte Bagatellsummen – haben aufgeklärt und gegebenenfalls ersetzt zu werden.
2.2 Buchgeld und Belegwesen
Sämtliche unbaren Geldtransaktionen, sei es für Rechnung der OeNB oder für fremde Rechnung, sind von den Mitarbeitern präzise aufzuzeichnen und zu belegen. Die Aktionäre der OeNB und die Öffentlichkeit können sich auf eine exakte Transaktionsabwicklung und ein ordentliches Belegwesen sowie deren wahrheitsgetreue Darstellung in den Büchern der Bank verlassen.
Alle Mitarbeiter haben ihren Beitrag zu einem absolut korrekten Rechnungswesen zu leisten.
2.3 Umgang mit den Ressourcen der OeNB
Die Mitarbeiter haben ihre Aufgaben unter Beachtung der betriebswirtschaftlichen Grundsätze zu erfüllen. Kostenbewusstsein und Ressourcenschonung zählen neben der Bewältigung der Kernaufgaben zu den wichtigsten Zielen der OeNB.
Die Mitarbeiter haben mit dem Eigentum und den Mitteln der OeNB sorgsam umzugehen.
Die internen Einrichtungen der Bank dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich sind die Betriebsmittel und die technische Ausstattung nur für die dienstliche Verwendung vorgesehen, ausgenommen die private Nutzung durch die Mitarbeiter ist in beschränktem Ausmaß aufgrund von Ausnahmeregelungen gestattet (z. B. die Nutzung des PC für Telebanking).
2.4 Umgang mit Insider-Informationen
Kein Mitarbeiter darf sich oder einem Dritten Vorteile verschaffen, die er aufgrund von Insider-Informationen – insbesondere solche, die im Rahmen der Banktätigkeit erworben wurden – verwerten könnte. Alle Mitarbeiter müssen sich genau an die hiezu eigens aufgestellten Regeln halten.
2.5 Unabhängigkeit; Vorteils- bzw. Geschenkannahme
Die Unabhängigkeit einer Notenbank ist unter anderem auch durch ein entsprechendes Verhalten ihrer Mitarbeiter sicher zu stellen. Kein Mitarbeiter wird von einem Dritten finanzielle oder sonstige Vorteile von Wert annehmen bzw. sich diesbezügliche Versprechungen machen lassen, um seine Tätigkeit in der OeNB zu beeinflussen oder unzulässige Informationen weiter zu geben. Die gelegentliche Annahme von Aufmerksamkeiten (z. B. zu Weihnachten) in einem im Geschäftsalltag üblichen Ausmaß ist jedoch unbedenklich.
2.6 Persönliche Finanzgebarung
Die Mitarbeiter haben ihre privaten Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen so zu gestalten, dass diese sich im Rahmen der individuellen Möglichkeiten aufgrund von Einkommen und Vermögen bewegen. Die Aufnahme von Krediten bzw. privaten Schulden, die Durchführung von spekulativen Transaktionen und die Teilnahme an Glückspielen oder Lotterien dürfen nur in jenem Ausmaß erfolgen, als sie mit den persönlichen finanziellen Verhältnissen in Einklang gebracht werden können.
3. Schlussbemerkungen
3.1 Ausscheiden aus der OeNB
Auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Mitarbeiter an die Bestimmungen des Kapitels 1.5 (Datenschutz, berufliche Schweigepflicht, Amtsverschwiegenheit) dieses Verhaltenskodex gebunden.
3.2 Vorgangsweise bei Unklarheiten
Alle Mitarbeiter sollen nicht nur die ausdrücklich genannten Regelungen des Kodex, sondern auch den ihm zugrunde liegenden Geist in Bezug auf ethisches, moralisches und professionelles Verhalten beachten. Bei allfälligen Zweifels- bzw. Interpretationsfragen können und sollen sich die Mitarbeiter in erster Linie an ihre zuständigen Führungskräfte und/oder an den Leiter der Innenrevision wenden.
Teil II
Folgende Sachverhalte werden für die Mitglieder des Direktoriums (MdD) der OeNB näher bestimmt:
1. Annahme von Geschenken
Zusätzlich zu den Grundsätzen die in Teil I, Kapitel 2.5 festgelegt sind, wird ein MdD kein Geschenk von einer Person oder Organisation außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) annehmen, welches einen Wert von 200 Euro übersteigt. Sollte es aufgrund einer speziellen Situation nicht möglich sein die Annahme eines wertvolleren Präsentes abzulehnen, so ist das Geschenk an die OeNB zu übergeben, es sei denn, der die Summe von 200 € übersteigende Betrag wird vom Geschenknehmer an die OeNB bezahlt.
2. Vortragstätigkeiten
Werden MdD zur Abhaltung von Vorträgen eingeladen, die in irgend einem Zusammenhang mit ihrer Funktion in der OeNB bzw. im ESZB stehen, dann wird dafür kein persönliches Honorar angenommen. Sollte seitens des Veranstalters eine quasi zwingende Honorar-auszahlung vorgesehen sein, so wird das betroffene MdD die direkte Überweisung an die OeNB veranlassen.
Die Annahme eines reinen Kostenersatzes (z. B. Reisespesen) ist zulässig.
3. Annahme von Einladungen
MdD werden bei Annahme von Einladungen stets die Grundprinzipien der Unabhängigkeit und allfällige Interessenskonflikte berücksichtigen. Sie können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen, kulturellen Veranstaltungen mit angeschlossenem Rahmenprogramm – auch gemeinsam mit ihren Ehegatten oder Lebenspartnern – annehmen, sofern die Teilnahme mit ihren Funktionen bzw. Verpflichtungen in der OeNB vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist es auch unbedenklich, die vom Veranstalter übernommenen Reise- und Hotelkosten als Bestandteil der Einladung zu akzeptieren, wenn diese der Dauer der Veranstaltung entsprechen.
Generell ist die Akzeptanz von Einladungen unproblematisch, wenn diese sich an einen größeren Personenkreis richten, hingegen ist bei individuellen Einladungen besondere Sensibilität erforderlich.
Direktorium
der
Oesterreichischen Nationalbank