Die Großkreditevidenz ist im § 75 des Bankwesengesetzes geregelt und soll dazu beitragen, die kreditrisikobezogenen Informationsinteressen von Kreditwirtschaft und Bankenaufsicht zu befriedigen.
Der § 75 BWG verpflichtet Kredit-, Finanzinstitute sowie Unternehmen der Vertragsversicherung zur monatlichen Meldung von Krediten mit Rahmen oder Ausnützung über 350.000 Euro.
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