- Erhebungsmethodik: Vollerhebung, jährlich
- Melderkreis: Übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden.
Verlustdaten
Meldebestimmungen Verlustdaten
(Beleg 13, Verlustdaten)
Auf Grund des § 74 Abs. 4 und Abs. 7 und der Verlustdatenmeldungs-Verordnung – VTDM-V, haben übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG sind, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten.
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