- Erhebungsmethodik: quartalsweise
- Melderkreis: zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG
Finanzkonglomeratsquartalsbericht
Meldebestimmungen Finanzkonglomerate
(Beleg FK, Finanzkonglomerate)
Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gemäß § 5 FKG hat nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA sowie der OeNB Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln.
FK-Downloads
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