Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) sieht mit 1. Jänner 1999 den Ersatz des Lombardsatzes der OeNB durch den Referenzzinssatz vor, soweit der Lombardsatz in Bundesgesetzen, Verordnungen oder Vereinbarungen Verwendung findet.
Zunächst, d. h. ab 1. Jänner 1999, wurde der Referenzzinssatz der Höhe nach mit dem letzten Lombardsatz des Jahres 1998 festgesetzt. Da jedoch der Referenzzinssatz eine die Schwankungen des Leitzinses nachvollziehende Bezugsgröße sein soll, wurde vom Gesetzgeber vorgesehen, dass sich der Zinssatz ab 1.1.1999 in dem Ausmaß verändert, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank (EZB) verändert.
Die Bundesregierung bestimmte mit einer Verordnung vom 21.1.1999 (BGBl II 27/1999), dass Grundlage für Veränderungen des Referenzzinssatzes der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ist.
Weiters sieht das Gesetz einen Mechanismus vor, der die Stetigkeit der Zinssätze gewährleisten soll:
Der Zinssatz soll sich erst bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte ändern. Das heißt Änderungen des Zinssatzes für die Spitzenrefinanzierungsfazilität wirken sich erst dann auf den Referenzzinssatz aus, wenn sich der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität seit der jeweils letzten Änderung des Referenzzinssatzes mindestens (kumulativ) um 0,5 Prozentpunkte erhöht oder vermindert hat.
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Referenzzinssatz
Was ist der Referenzzinssatz?
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