Basiszinssatz

Was ist der Basiszinssatz?


Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) sieht mit 1. Jänner 1999 den Ersatz des Diskontsatzes der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) durch den Basiszinssatz vor, soweit der Diskontsatz in Bundesgesetzen, Verordnungen oder Vereinbarungen Verwendung findet. Zunächst, das heißt ab 1. Jänner 1999, wurde der Basiszinssatz der Höhe nach mit dem letzten Diskontsatz des Jahres 1998 festgesetzt. Da jedoch der Basiszinssatz eine die Schwankungen des Leitzinses nachvollziehende Bezugsgröße sein soll, wurde vom Gesetzgeber vorgesehen, dass sich der Zinssatz ab dem 1.1.1999 in dem Ausmaß verändert, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung bestimmten währungspolitischen Instrumentes der Europäischen Zentralbank (EZB) verändert. Der Zinssatz soll sich jedoch erst bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte ändern. Das heißt Änderungen des jeweiligen Bezugszinssatzes wirken sich erst dann auf den Basiszinssatz aus, wenn sich dieser Bezugszinssatz seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes mindestens (kumulativ) um 0,5 Prozentpunkte erhöht oder vermindert hat. Die Bundesregierung bestimmte zunächst mit Verordnung vom 21.1.1999 (BGBl. II Nr. 27/1999), dass Grundlage für Veränderungen des Basiszinssatzes der Zinssatz für die Einlagefazilität im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ist.

Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bundesregierung vom 2.8.2002 (BGBl. II Nr. 309/2002) dahingehend geändert, dass mit 1. August 2002 nunmehr der von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte  angewendete Zinssatz die Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes ist. Bezugsgröße ist bei Festsatztenderverfahren (Mengentender) der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren (Zinstender) der marginale Zinssatz. D.h. der Anpassungsrhythmus des Basiszinssatzes wird nunmehr nicht mehr an den Zinssatz der Einlagefazilität , sondern an den Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte gebunden. Der im 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz vorgesehene Mechanismus, wonach sich der Zinssatz erst bei Überschreitung gewisser Schwellenwerte ändern soll, bleibt unverändert. Das heißt Änderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsgeschäfte wirken sich erst dann auf den Basiszinssatz aus, wenn sich der Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes mindestens (kumulativ) um 0,5 Prozentpunkte erhöht oder vermindert hat.

Als Übergangsregelung für den Wechsel des "Gradmessers" vom Zinssatz der Einlagefazilität zum Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte wird in der o. a. Verordnung festgelegt, dass sich der Basiszinssatz nach dem 1.8.2002 erstmals dann ändert, wenn sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte gegenüber dem Zinssatz, der sich für das unmittelbar nach der letzten Änderung des Basiszinssatzes vorgenommene Hauptrefinanzierungsgeschäft errechnete (Anm.: marginaler Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 14.11.2001: 3,37 %), um zumindest 0,5 Prozentpunkte ändert. Da der marginale Zinssatz für die am 11.12.2002 abzuwickelnde Hauptrefinanzierungsoperation der EZB 2,82% betragen hat, war er gegenüber dem Zinssatz, der sich für die unmittelbar nach der letzten Änderung des Basiszinssatzes (9. November 2001) vorgenommene Hauptrefinanzierungsoperation errechnete (3,37%), um 0,55 Prozentpunkte gefallen. Aus diesem Grund verminderte sich mit Wirksamkeit vom 11.12.2002 der Basiszinssatz um 0,55 Prozentpunkte auf 2,20%.

Die weiteren Änderungen des Basiszinssatzes erfolgen dann, wenn sich der von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewendete Zinssatz seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes mindestens um 0,5 Prozentpunkte erhöht oder vermindert hat.

Der Basiszinssatz spielt in der Rechtspraxis eine wichtige Rolle und wird seit 1. August 2002 auf Grund einer Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1333 Abs. 2 ABGB) auch als Anknüpfungspunkt für gesetzliche Verzugszinsen  im geschäftlichen Verkehr, also zwischen Unternehmern, herangezogen.


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