Verzugszinsen

Basiszinssatz als Anknüpfungspunkt für gesetzliche Verzugszinsen


Mit 1. August 2002 ist in Österreich das Zinsenrechts-Änderungsgesetz in Kraft getreten, das der Umsetzung der am 29. Juni 2000 verabschiedeten Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr (im Folgenden Zahlungsverzugsrichtlinie) dient.

Die Zahlungsverzugsrichtlinie will einerseits die übermäßig langen Zahlungsfristen und den Zahlungsverzug, der den Unternehmen schwere Verwaltungs- und Zahlungslasten verursacht, verringern und andererseits die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und -praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, beseitigen.

Den Kern der Zahlungsverzugsrichtlinie bilden die Bestimmungen des Art. 3 über die "Zinsen bei Zahlungsverzug" im Geschäftsverkehr. Der gesetzliche Zinssatz nach der Zahlungsverzugsrichtlinie setzt sich aus dem Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich einer Spanne von mindestens sieben Prozentpunkten zusammen.

Das Zinsenrechts-Änderungsgesetz sieht als Bezugsgröße für die gesetzlichen Zinsen bei Verzug im Geschäftsverkehr nicht den Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte, sondern den mittlerweile eingelebten und auch gängigen Basiszinssatz vor. Die Anlehnung an den Basiszinssatz setzt allerdings voraus, dass die Entwicklung dieses Zinsfußes künftig nicht an die Einlagefazilität geknüpft wird, sondern an den Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der EZB. Aus diesem Grund wird die Basis- und Referenzzinssatzverordnung vom 21. Jänner 1999 dahingehend geändert, dass mit 1. August 2002 nunmehr der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewendete Zinssatz die Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes ist. Bezugsgröße ist bei Festsatztenderverfahren (Mengentender) der Fixzinssatz, bei variablen Tenderverfahren (Zinstender) der marginale Zinssatz.

Die "Spanne", die auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, beträgt acht Prozentpunkte, da der Basiszinssatz niedriger ist als der von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewendete Zinssatz.

Der gesetzliche Zinssatz bei Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt daher acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Anknüpfungszinssatz für die Verzugszinsenberechnung im Geschäftsverkehr gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB.

Die gesetzlichen Verzugszinsen im nichtgeschäftlichen Verkehr, also zwischen Konsumenten und Unternehmern einerseits bzw. zwischen Konsumenten untereinander andererseits, werden, da sie nicht in den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie fallen, mit vier Prozentpunkten unverändert belassen.