Zinsänderungsklausel

Ausgangszinssatz


Der Ausgangszinssatz ist jener Zinssatz, der die Grundlage für die Errechnung der vertraglich vereinbarten Zinshöhe bildet. Dieser muss ein nachvollziehbarer und jederzeit feststellbarer Zinssatz sein, auf den Unternehmer bzw. Kreditinstitute keinen direkten Einfluss haben, wie z. B.: Diskontsatz (in Altverträgen),Sekundärmarktrendite (SMR) für Bundesanleihen, 3-Mo-EURIBOR, Mittelwert aus zwei Zinssätzen (etwa: 50% SMR für Bundesanleihen und 6-Mo-EURIBOR). In Zinsänderungsklauseln wird zumeist auf den gewichteten Monatsdurchschnitt des jeweiligen Zinssatzes gemäß Tabelle des Statistischen Monatsheftes der OeNB (siehe Zinsverlauf) verwiesen.

Die überwiegende Zahl der von den Kreditinstituten begebenen (Privat)Kredite enthält eine Zinsgleitklausel, wonach Zinssatzanpassungen aufgrund des arithmetischen Mittelwertes von zwei Zinssätzen vorzunehmen sind:

Zum Beispiel: Grundlage für die Anpassung des Vertragszinssatzes ist die Entwicklung des Mittelwertes der beiden von der Oesterreichischen Nationalbank monatlich veröffentlichten Monatsdurchschnittsindikatoren EURIBOR (3 Monate) und Sekundärmarktrendite Emittenten gesamt. Der Durchschnittswert des 3-Monats-EURIBOR betrug im Mai 2002 3,47%, jener für die Sekundärmarktrendite Emittenten Mai 2002 4,90%. Der Mittelwert dieser beiden Zinssätze betrug daher im Mai 2002 4,185%.

Wie die Berechnung genau vorzunehmen ist, wird durch den Wortlaut der Zinsänderungsklausel bestimmt. Die Angabe einer allgemein gültigen Berechnungsformel ist daher nicht möglich.

Eine Klausel des Inhalts, dass die Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz an die jeweiligen Geld- und Kapitalmarktverhältnisse anzupassen, würde auf keine nachvollziehbare Messgröße verweisen und wäre nach dem KSchG relativ nichtig, das heißt es steht dem Verbraucher frei, ob er die Nichtigkeit geltend macht.

In einer Information des BMJ wird dazu ausgeführt, dass es in Zeiten fallender Geld- und Kapitalmarktzinsen (September 1992 bis März 1999) naturgemäß günstiger sein wird, an der Zinsänderungsklausel festzuhalten und sich nicht auf deren Nichtigkeit zu berufen. Die generalklauselartige Umschreibung „Geld- und Kapitalmarktverhältnisse“ wäre so auszulegen, dass die Zinssatzanpassung anhand eines Durchschnitts der für den Geld- und Kapitalmarkt relevanten Indikatoren (Sekundärmarktrendite, VIBOR bzw. EURIBOR) zu erfolgen hat. Unklar ist jedoch, welche Indikatoren für die Zinssatzberechnung tatsächlich herangezogen werden und wie die jeweilige Zinsänderungsklausel ausgelegt und angewendet wird.