Am Beginn der dritten Stufe der WWU ist die geldpolitische Entscheidungsautorität von den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Länder auf den Rat der EZB übergegangen. In ihm hat auch die OeNB mit ihrem Gouverneur Sitz und Stimme.
Die EZB – sie wurde am 1. Juni 1998 errichtet – und die nationalen Zentralbanken sind Teile des ESZB. Die Unabhängigkeit des ESZB ist im EG-Vertrag und in der Satzung des ESZB und der EZB festgelegt, das heißt, weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane darf Weisungen von Organen bzw. Institutionen der EU, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen entgegennehmen.
Die Regierungen und die anderen Institutionen sind im Gegenzug ebenfalls verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten und keine Beeinflussung zu versuchen. Darüber hinaus musste jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass in der dritten Stufe der WWU die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbank durch Anpassung der Rechtsvorschriften – einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank – sichergestellt ist. Die Amtszeit des Zentralbankgouverneurs muss mindestens fünf Jahre betragen.
Die Aufgaben des ESZB und des Eurosystems sind im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. In der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) werden sie im Einzelnen erläutert. Die Satzung ist dem EG-Vertrag als Protokoll beigefügt.
Der EG-Vertrag bezieht sich auf das „ESZB“ und nicht auf das „Eurosystem“, da er auf der Annahme beruht, dass letztendlich alle EU-Mitgliedstaaten den Euro einführen werden. Bis dahin wird das Eurosystem, die EZB und die NZBen der Länder des Euroraums folgende Aufgaben ausführen.
Grundlegende Aufgaben:
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestehen die grundlegenden Aufgaben darin
Weitere Aufgaben:
- Banknoten: Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb des Euroraums zu genehmigen.
- Statistik: Unter weitest möglicher Heranziehung der nationalen Zentralbanken erhebt das ESZB entweder von nationalen Behörden oder direkt von den Wirtschaftsakteuren die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen statistischen Daten.
- Stabilität des Finanzsystems und Aufsicht über die Kreditinstitute: Das Eurosystem trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
- Internationale und europäische Zusammenarbeit: Zum Zwecke der Erfüllung der dem Eurosystem übertragenen Aufgaben arbeitet die EZB sowohl innerhalb der EU als auch international mit den zuständigen Organen, Einrichtungen und Foren zusammen.
„Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.“
Und: „Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen.“ (Artikel 105 Absatz 1 des EG-Vertrags)
Die Ziele der Union (Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union) sind u. a. ein hohes Beschäftigungsniveau und ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum.