FAQs zu Basel II

Allgemeine Fragen rund um „Basel II“


Was ist unter dem Schlagwort „Basel II“ zu verstehen?

Der immer noch gültige sogenannte Basler Akkord (aus heutiger Sicht Basel I) ist ein Regelwerk (*engl. accord = Abkommen) aus dem Jahr 1988, mit der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht Eigenmittelvorschriften für die international tätigen Banken seiner Mitgliedsstaaten (die G-10) erließ. Ziel dieses (ersten) Baseler Akkords war es, die Geschäftsrisiken von Banken im Wege der Bankenaufsicht zu begrenzen und damit das Finanzsystem insgesamt zu stärken. Um an die laufenden Entwicklungen des Bankgewerbes anzuschließen, wurde 1999 mit der Überarbeitung dieser Vorschriften (daher Basel II) begonnen, die nach derzeitigem Zeitplan 2007 Gültigkeit erlangen werden. Auch der Neue Akkord dient der Erhöhung der Stabilität des internationalen Finanzsystems, etwa durch die risikoabhängige Eigenkapitalunterlegung bei Krediten und die ausdrückliche Berücksichtigung operationaler Risiken, durch die Stärkung der Rolle der Finanzmarktaufsicht sowie erhöhte Markttransparenz.

 


Was ist der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht?

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (engl. Basel Comittee on Banking Supervision, BCBS) ist ein Gremium, welches 1974 von den Präsidenten der Zentralbanken der G-10-Staaten gegründet wurde und nunmehr aus Vertretern der Zentralbanken bzw. behördlichen Aufsichtsinstanzen von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Italien, Spanien, Schweden, Japan, Kanada und den USA besteht. Sein Name leitet sich vom ständigen Sekretariat des Ausschusses bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) im schweizerischen Basel ab, wo der Ausschuss planmäßig vierteljährlich unter dem momentanen Vorsitzenden Jaime Caruana zusammentritt. Im Umfeld des BCBS sind derzeit etwa 30 technische Arbeits- sowie Eingreifgruppen tätig.

 


Werden unsere Banken ab jetzt von der Schweiz beaufsichtigt?

Nein. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht ist keine supranationale Bankenaufsicht – seine Beschlüsse entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. Er formuliert vielmehr breite Standards und empfiehlt verschiedentlich vorbildliche Praktiken (Best oder Sound Practices) für das Bankgeschäft, die aber erst von der nationalen Gesetzgebung eines Landes detailliert umgesetzt werden. Dadurch kann der Ausschuss einen hohen Grad an internationaler Konvergenz in den Eigenmittel- und Aufsichtsbestimmungen erreichen (und damit die gewünschte Transparenz und Wettbewerbsgleichheit) ohne sich um die Harmonisierung nationaler Aufsichtsbestimmungen im Detail kümmern zu müssen.

 


Ist Österreich im Basler Ausschuss vertreten?

Formell zwar nicht, doch nehmen die Mitgliedsländer des Basler Ausschusses auch an den Sitzungen der entsprechenden Gremien der Europäischen Union, namentlich des Comittee of European Banking Supervisors (CEBS) der Groupe de Contact (GdC) und des Banking Advisory Committee (BAC) und der jeweiligen Untergruppen (Sub-groups), teil. Dort ist Österreich als Mitglied der EU natürlich ebenfalls vertreten, deshalb und nicht zuletzt aufgrund persönlicher Kontakte sind wir über aktuelle Vorgänge, Themen und Tendenzen im Allgemeinen sehr gut informiert.

 


Müssen sich österreichische Banken an die neuen Bestimmungen halten?

Ja, in zweierlei Hinsicht. Für international tätige Banken ist es ohnehin unerlässlich, auf dem Weltmarkt die Spielregeln – sprich den Basler Akkord – zu befolgen. Alle anderen österreichischen Banken werden über die nationale Gesetzgebung mit den neuen Bestimmungen konfrontiert: die Europäische Union erstellt eine entsprechende Richtlinie samt Detaillierung, welche ihrerseits Grundlage der jeweiligen nationalen Gesetze (in Österreich des Bankwesengesetzes) ist.

 


Warum ist es zur Umstellung der bisherigen Eigenmittelvorschriften gekommen?

Die umfassende Aktualisierung der bestehenden Eigenmittelvorschriften für Banken geht zwar vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht aus, aber nicht zum Selbstzweck, sondern als notwendige Reaktion auf die laufenden Veränderungen in der Branche. Die periodische Anpassung der Vorschriften an den aktuellen Stand ist unverzichtbar und aufgrund der Globalisierung der Finanzmärkte längst nur mehr in internationaler Abstimmung sinnvoll (so kam es einst zur Gründung des Basler Ausschusses). Es war also nur logisch, fortzuführen, was mit ’Basel I’ im Jahre 1988 begonnen wurde und so den Produkt-, den technischen und finanztechnischen Entwicklungen des Bankgeschäfts im letzten Jahrzehnt durch ein neues Abkommen Rechnung zu tragen. Basel I schrieb beispielsweise vor, dass einheitlich 8% des begebenen Kreditvolumens einer Bank mit Eigenkapital zu unterlegen sei, unabhängig von der Bonität der Schuldner. Als Folge kam es zu einer teilweisen Mitfinanzierung der Kreditnehmer schlechter Bonität durch jene guter Bonität. Zukünftig werden die individuellen Konditionen für einen Kreditnehmer primär durch seine Bonität bestimmt, welche die Bank mittels internen oder externen Ratings ermittelt. Dadurch sollen Banken zu gesteigerter Kostenwahrheit und sensiblerer Risikosteuerung animiert werden, wobei letztere durch eine geringere Unterlegungspflicht mit Eigenkapital honoriert wird. Bezogen auf den gesamten Finanzsektor sollen die neuen Vorschriften dazu beitragen, die Finanzmarktstabilität zu erhöhen.

 


Was sind „Eigenmittel“ überhaupt?

Eine Bank muss aufgrund der vorhandenen Geschäftsrisiken (KreditrisikoMarktrisikoOperationales Risiko) Vorsorge treffen, um es im Sinne des eigenen Fortbestandes, im Interesse der Kunden bzw. Anleger aber auch der Stabilität des gesamten Finanzmarktes finanziell zu verkraften, wenn ein eingegangenes Risiko schlagend werden sollte (d. h. ein Verlust daraus entsteht). Zu diesem Zweck müssen gewisse Risiken, die eine Bank eingeht zu einem bestimmten Anteil, wie man sagt, „mit Eigenkapital unterlegt“ werden, d. h. in Höhe dieses Anteils müssen zur Sicherheit Eigenmittel gehalten werden (die dann freilich für andere Investitionen nicht zur Verfügung stehen).

 


Müssen die Banken nun mehr oder weniger Eigenmittel halten?

Es ist erklärtes Ziel des Neuen Basler Akkords, die erforderlichen Gesamteigenmittel für eine Bank mit durchschnittlichem Risikoprofil gleich zu belassen – für eine individuelle Bank bedeutet dies freilich, dass das erforderliche Eigenkapital bei überdurchschnittlichem Risikoappetit (das Risiko war bis jetzt unterbewertet) steigen und umgekehrt bei unterdurchschnittlichem Risikoappetit (Risiko war bis jetzt überbewertet) sinken wird, vorausgesetzt, es wird ein hinreichend genauer Ansatz für die entsprechende Risikokategorie gewählt.

 


Warum sind die neuen Vorschriften so kompliziert?

Dieser Eindruck kann entstehen, weil das Regelwerk einerseits ziemlich umfangreich ist und andererseits neue Ansätze verfolgt und diese mitunter recht detailreich ausführt. Die Beweggründe für eine Neufassung des Akkords stehen dabei aber immer im Vordergrund, und ein hoher Detaillierungsgrad muss als Preis für entsprechende Treffsicherheit gesehen werden. Man kann jedenfalls davon ausgehen, dass der Basler Ausschuss versucht hat, die neuen Vorschriften so einfach wie möglich und so kompliziert wie nötig zu gestalten: mit allzu simplen Bestimmungen lässt sich den vielfältigen Fortschritten und Innovationen im Finanzsektor einfach nicht Rechnung tragen – dem Ziel eines risikogerechteren bankaufsichtlichen Rahmens käme man so jedenfalls nicht näher.

 


Wie werden Risiken überhaupt gemessen?

Bei der Risikomessung wird zwischen Marktrisiken, operationalen Risiken und Kreditrisiken unterschieden. Kreditrisiken beziffert man durch die Ausfallswahrscheinlichkeit des Kreditnehmers. Um die Ausfallswahrscheinlichkeit exakt bestimmen zu können, sieht Basel II die Verwendung von internen und externen Ratings bzw. Ratingmodellen vor. Die sich ergebende Ratingkennzahl wird in erster Linie durch die Bonität des Kreditnehmers sowie Art und Umfang der vorhandenen Sicherheiten beeinflusst. Marktrisiken werden wie schon bisher auf Basis der Eigenschaften eines gehandelten Finanzinstrumentes sowie statistischer und/oder historischer Analysen quantifiziert. Operationale Risiken schließlich werden durch die statistische Auswertung historischer Verlustfälle und deren Verteilung oder durch die begründete Annahme charakteristischer Verlustverteilungen und deren Auswertung beziffert.

 


Ist es für kleine Banken durch Basel II schwieriger zu überleben?

Die hinter dieser Frage stehende Befürchtung ist, dass alle für international tätige Banken gedachten Vorschriften einfach auf kleine Banken und Sparkassen übertragen werden und diese den einhergehenden Kostenaufwand nicht bewältigen können. Fraglos sind einige der Ziele des Neuen Basler Akkords ohne einen gewissen Aufwand nicht zu erreichen, doch ist auch die Sicherung der Stabilität der Finanzmärkte ein Ziel des Basler Ausschusses, dem eine Gefährdung der kleinen Banken und Sparkassen ganz sicher zuwider laufen würde. Letztlich kommt es darauf an, wie die Vorschläge aus Basel im Rahmen des Europäischen Rechtssetzungsverfahrens implementiert werden: so wie Basel an die international tätigen Banken adressiert, muss die Europäische Kommission – bei aller gewünschten Übereinstimmung zwischen Basel und Brüssel – auf die Belange der vielen kleinen und mittleren Kreditinstitute in der EU Bedacht nehmen, für die Zeit- und Kostengründe oft eine ungleich größere Rolle spielen. Entsprechende formale Randbedingungen (z. B. bei den Datenanforderungen interner Bemessungsansätze oder bei der Anerkennung finanzieller Sicherheiten) könnten daher anders als im Basler Akkord ausgestaltet sein. Auch die Frequenz und Intensität von Vor-Ort-Prüfungen und das Ausmaß der Offenlegungsanforderungen für international tätige Institute werden sich kaum auf jede kleine Bank übertragen lassen.